des
Büchereifreundeskreis
Gemeinde und Schulbücherei Büchen e.V.

§ 1 Name, Sitz, und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Büchereifreundeskreis der Gemeinde und Schulbücherei Büchen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Büchen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Der Verein ist ein eingetragener Verein (e.V.).

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Büchereifreundeskreis e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und des kulturellen Lebens in Büchen und seinen Umlandgemeinden durch die Unterstützung und Förderung der örtlichen Gemeinde- und Schulbücherei Büchens. Ziel ist die Stärkung und Entwicklung der Bücherei nach dem Konzept der „Bücherei als dritten Ortes“ als Ort der Begegnung, des Austauschs und der sozialen Interaktion. Entsprechend vertritt der Verein die Werte einer offenen Gesellschaft und setzt sich für Bildungsgerechtigkeit, vielfältige Lebensformen und Inklusion ein.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Förderung und Unterstützung der Leseförderung für Kinder, Jugendliche und
      Erwachsene,
    • Veranstaltung von Lesungen, Vorträgen, Workshops und kulturellen
      Veranstaltungen,
    • Anschaffung von Büchern, Medien und Ausstattung für die Bücherei.
    • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bücherei und Schulen sowie
      weiteren gesellschaftlichen Akteuren (Kirche und Vereine)
    • Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Bücherei und ihrer Angebote, ebenso
      ihrer Bedeutung der Bücherei als Begegnungsort nach dem Konzept der
      Bücherei als „dritter Ort“.
    • Unterstützung bei der Schaffung einer gemütlichen und offenen Atmosphäre,
      in der Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder
      Bildungsstand willkommen sind.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
  2. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich oder per elektronischer Post und der Mitgliederversammlung mündlich mit.
  3. Mitglied kann jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  4. Fördermitglieder können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und Interessengruppen werden, die den Zweck des Vereins durch Förderbeiträge unterstützen.
  5. Fördermitglieder haben Anspruch auf regelmäßige Informationen über die Vereinstätigkeit, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt.
  6. Ehrenmitglieder können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und Interessengruppen werden, die sich durch besondere, dem Zweck des Vereins dienende Handlungen und Hilfestellungen, hervorheben. Ehrenmitglieder sind nicht wahl- und stimmberechtigt.
  7. Als Mitgliedsbeiträge werden folgende Sätze festgelegt
    • Einzelperson: 5,00 € pro Jahr
    • Familienbetrag: 8,00 € pro Jahr
    • Rentner, Studenten, Wehrdienstleistende, FSJler, Sozialhilfeempfänger,
      Menschen mit Einschränkungen: 3,00 € pro Jahr
    • Fördermitglied: Beitrag freiwählbar, jedoch mind. 10,00 € pro Jahr
  8. Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert als Jahresbeitrag auf das Konto des Fördervereins Büchereifreundeskreis der Gemeinde- und Schulbücherei Büchen e.V. zu überweisen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss
    • durch Versterben
    • durch die dreimalige Nichtzahlung des Jahresbeitritts.
  2. Die Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende des Quartals gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat die Kündigung schriftlich oder per elektronischer Post zu bestätigen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Vereinsinteressen oder der Nichtzahlung seines Vereinsbeitrags ausschließen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang Berufung beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung sind natürliche und juristische Personen, die Mitglieder des Vereins sind, vertreten.
  2. Die Mitglieder werden mindestens einmal jährlich vom Vorstand zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntmachung der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per elektronischer Post. Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens drei Tage vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Einladenden einen Antrag zu stellen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder mindestens zwei Mitglieder des Vorstands das wegen dringender, den Verein betreffender Angelegenheiten, verlangen.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrags, die Vereinssatzung und die Auflösung des Fördervereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  6. Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht enthalten waren, können auf Antrag durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die nicht bereits Inhalt der Tagesordnung waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer, dem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Ort, Datum, Zeit, anwesende Mitglieder sowie Tagesordnungspunkte und Abstimmungsergebnis müssen darin enthalten sein.
  8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
    • a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
    • b) Entgegennahme des Jahresabschlusses und der Berichte der Kassenprüfer,
    • c) Entlastung des Vorstands,
    • d) Wahl des Vorstands,
    • e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    • f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben eine Stimme, die durch ihre Vertreter wahrgenommen wird.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwärtin.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit auch über finanzielle Mittel.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 16.12.2023 in Kraft.
Büchen, den 16.12.2023